5. Wiederholungsgefahr 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Annahme von Wiederholungsgefahr damit, der Beschwerdeführer habe den Brandfall vom 24. Februar 2019, der Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens sei, eingestanden. Gleichzeitig habe er beschrieben, dass er nach Anweisung innerer Stimmen folge. Der Beschwerdeführer sei bereits in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe die KESB G.________ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben.