4. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht. Darüber hinaus muss ein besonderer Haftgrund gegeben sein, sei es (Bst. a) Fluchtgefahr, (Bst. b) Kollusionsgefahr, (Bst. c) Wiederholungsgefahr oder (Abs. 2) Ausführungsgefahr. Schliesslich muss sich die Inhaftierung als verhältnismässig erweisen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wehrt sich jedoch gegen die Annahme von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr.