Sie wird jedoch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten und bei der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. 3.7 Nicht berechtigt ist die Rüge der Gehörsverletzung, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Zwangsmassnahmengericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Wenn auch in einer kurzen Begründung, so legt es doch hinreichend dar, weshalb es den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben erachtet. Dabei ist das Gericht nicht gehalten, auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers einzeln einzugehen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).