Am 18. Juli 2019 ersuchte die Verteidigerin die Staatsanwaltschaft um Einsicht in die vollumfänglichen amtlichen Akten. Dass ihr diese nicht gewährt worden wäre und sie daher auch die Beschwerde in Unkenntnis der Aktenlage hätte verfassen müssen, macht sie weder in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2019, noch in der nachgebesserten Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2019 geltend. Sie war denn auch in der Lage, ihre Beschwerde fundiert zu begründen. Die Beschwerdekammer