Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.6 Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Strafsachen ist gegenüber der unteren Instanz nicht eingeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Heilung ist somit möglich. Am 18. Juli 2019 ersuchte die Verteidigerin die Staatsanwaltschaft um Einsicht in die vollumfänglichen amtlichen Akten.