Damit greift ihre Begründung zu kurz. Aus der Tatsache allein, dass die Verteidigerin bei der Hafteröffnung anwesend war, lässt sich jedenfalls nicht automatisch schliessen, dass sie Einsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Akten gehabt hat. Es scheint daher zuzutreffen, dass der Verteidigung im Haftprüfungsverfahren die Haftakten nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Damit ist die Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. 3.5 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides.