Auf diese Schilderungen geht die Vorinstanz nicht näher ein. Sie verneint das Vorliegen einer Gehörsverletzung letztlich nur mit einer Annahme – nämlich, es könne gar nicht sein, dass die Verteidigung keine Einsicht in die Haftakten erhalten habe, wenn sie doch bei der Hafteröffnung zugegen gewesen sei. Dass die Verteidigung jedoch tatsächlich die von der Staatsanwaltschaft dem Haftantrag beigelegten Akten hätte einsehen können, behauptet die Vorinstanz nicht. Damit greift ihre Begründung zu kurz.