Für das Haftprüfungsverfahren bestimmt Art. 225 Abs. 2 StPO im Besonderen, dass das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten gewähren muss. 3.4 Die Verteidigerin schildert glaubhaft und detailliert, unter Nennung von Datum und Uhrzeit, wie sie vergeblich versucht habe, das Zwangsmassnahmengericht zwecks Akteneinsicht zu erreichen. Auf diese Schilderungen geht die Vorinstanz nicht näher ein.