2 Verfügung standen. Ohne Akteneinsicht hätte die Verteidigung den Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung wohl nicht gehörig vertreten können.» 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und Art. 101 StPO). Für das Haftprüfungsverfahren bestimmt Art.