3. Rechtliches Gehör 3.1 Vorab moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Verteidigung sei vor Abfassung der Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Verteidigung habe beim Zwangsmassnahmengericht mehrmals versucht, telefonisch um Einsicht in die Haftakten zu ersuchen, habe aber niemanden erreichen können. Sie habe daher ihre Stellungnahme ohne Kenntnis des Inhalts der Akten, auf die die Staatsanwaltschaft ihren Haftantrag gestützt habe, verfassen müssen. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar.