Der Beschwerdeführer ist durch die Inhaftierung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Seine Beschwerde erhob er innert der 10-tägigen Frist nach Art. 393 Abs. 1 StPO. Die nachgebesserte Beschwerdeschrift seiner Verteidigung ging innert der von der Verfahrensleitung erstreckten Frist bei der Beschwerdekammer ein. Die Formerfordernisse wurden erfüllt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.