Gegen die Haftanordnung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am Tag darauf persönlich Beschwerde. Dieses Schreiben wurde mit Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 26. Juli 2019 nachgebessert, präzisiert und ergänzt. Demnach beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juli 2019 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht verzichteten auf eine Stellungnahme.