Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 326 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Brandstiftung, evtl. versuchter vorsätzlicher Brandstiftung, Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Juli 2019 (ARR 19 272) Erwägungen: 1. Wegen dringenden Tatverdachts auf Brandstiftung, evtl. Versuchs dazu, Hausfrie- densbruchs, Sachbeschädigung, Drohung und Tätlichkeiten stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag, A.________ sei für drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Diesen Antrag hiess das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) mit Entscheid vom 13. Juli 2019 gut und ordnete bis am 10. Oktober 2019 Untersuchungshaft an. Ge- gen die Haftanordnung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am Tag darauf persönlich Beschwerde. Dieses Schreiben wurde mit Eingabe der amt- lichen Verteidigung vom 26. Juli 2019 nachgebessert, präzisiert und ergänzt. Dem- nach beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts vom 13. Juli 2019 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht verzichteten auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten wer- den. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG]). Der Beschwerdeführer ist durch die Inhaftierung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Seine Beschwerde erhob er innert der 10-tägigen Frist nach Art. 393 Abs. 1 StPO. Die nachgebesserte Beschwerdeschrift seiner Verteidigung ging innert der von der Verfahrensleitung erstreckten Frist bei der Beschwerdekammer ein. Die Formerfor- dernisse wurden erfüllt. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3. Rechtliches Gehör 3.1 Vorab moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Der Verteidigung sei vor Abfassung der Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Verteidigung habe beim Zwangsmassnahmengericht mehr- mals versucht, telefonisch um Einsicht in die Haftakten zu ersuchen, habe aber niemanden erreichen können. Sie habe daher ihre Stellungnahme ohne Kenntnis des Inhalts der Akten, auf die die Staatsanwaltschaft ihren Haftantrag gestützt ha- be, verfassen müssen. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar. 3.2 Zum Vorwurf der Gehörsverletzung schrieb das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid was folgt: «Dem Protokoll der Hafteröffnung vom 12.7.2019 ist zu entnehmen, dass die amtliche Verteidigung während der Befra- gung des Beschuldigten zugegen war und es darf damit davon ausgegangen wer- den, dass der amtlichen Verteidigung bereits damals die Haftakten zur Einsicht zur 2 Verfügung standen. Ohne Akteneinsicht hätte die Verteidigung den Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung wohl nicht gehörig vertreten können.» 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art. 107 StPO haben die Partei- en Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 Bst. a und Art. 101 StPO). Für das Haftprüfungsver- fahren bestimmt Art. 225 Abs. 2 StPO im Besonderen, dass das Zwangsmassnah- mengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen Einsicht in die ihm vorliegenden Akten gewähren muss. 3.4 Die Verteidigerin schildert glaubhaft und detailliert, unter Nennung von Datum und Uhrzeit, wie sie vergeblich versucht habe, das Zwangsmassnahmengericht zwecks Akteneinsicht zu erreichen. Auf diese Schilderungen geht die Vorinstanz nicht näher ein. Sie verneint das Vorliegen einer Gehörsverletzung letztlich nur mit einer Annahme – nämlich, es könne gar nicht sein, dass die Verteidigung keine Einsicht in die Haftakten erhalten habe, wenn sie doch bei der Hafteröffnung zugegen ge- wesen sei. Dass die Verteidigung jedoch tatsächlich die von der Staatsanwaltschaft dem Haftantrag beigelegten Akten hätte einsehen können, behauptet die Vorin- stanz nicht. Damit greift ihre Begründung zu kurz. Aus der Tatsache allein, dass die Verteidigerin bei der Hafteröffnung anwesend war, lässt sich jedenfalls nicht auto- matisch schliessen, dass sie Einsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht vor- liegenden Akten gehabt hat. Es scheint daher zuzutreffen, dass der Verteidigung im Haftprüfungsverfahren die Haftakten nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Damit ist die Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. 3.5 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Jedoch kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmit- telinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen und von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.6 Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekammer in Strafsachen ist gegenüber der unteren Instanz nicht eingeschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Heilung ist somit möglich. Am 18. Juli 2019 ersuchte die Verteidigerin die Staatsanwaltschaft um Einsicht in die vollumfänglichen amtlichen Akten. Dass ihr diese nicht gewährt worden wäre und sie daher auch die Beschwerde in Unkenntnis der Aktenlage hät- te verfassen müssen, macht sie weder in ihrem Schreiben vom 22. Juli 2019, noch in der nachgebesserten Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2019 geltend. Sie war denn auch in der Lage, ihre Beschwerde fundiert zu begründen. Die Beschwerdekammer 3 geht daher davon aus, dass die Verteidigerin Einsicht in die Akten der Staatsan- waltschaft erhalten hat. Damit konnte sie nachträglich auch Kenntnis von denjeni- gen Aktenstücken nehmen, die dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt worden sind. Etwas anderes wird von der Verteidigerin nicht vorgebracht. Somit wurde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nachträglich geheilt. Sie wird je- doch im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten und bei der Kosten- verlegung im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. 3.7 Nicht berechtigt ist die Rüge der Gehörsverletzung, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Zwangsmassnahmengericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Wenn auch in einer kurzen Begründung, so legt es doch hinreichend dar, weshalb es den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben er- achtet. Dabei ist das Gericht nicht gehalten, auf jedes einzelne Argument des Be- schwerdeführers einzeln einzugehen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Überlegungen, von denen das Zwangsmassnahmen- gericht sich hat leiten lassen, gehen aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Ei- ne Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. 4. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig, wenn ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht. Darüber hinaus muss ein besonderer Haftgrund gegeben sein, sei es (Bst. a) Fluchtgefahr, (Bst. b) Kollusionsgefahr, (Bst. c) Wiederholungsgefahr oder (Abs. 2) Ausführungsgefahr. Schliesslich muss sich die Inhaftierung als verhältnismässig erweisen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wehrt sich jedoch gegen die Annahme von Wiederholungs- und Aus- führungsgefahr. 5. Wiederholungsgefahr 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Annahme von Wiederholungsge- fahr damit, der Beschwerdeführer habe den Brandfall vom 24. Februar 2019, der Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens sei, eingestanden. Gleichzeitig habe er beschrieben, dass er nach Anweisung innerer Stimmen folge. Der Beschwerde- führer sei bereits in psychiatrischer Behandlung. Zudem habe die KESB G.________ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. Selbst wenn dieses noch nicht vorliege, dürfe davon ausgegangen wer- den, dass, wer den Anweisungen innerer Stimmen folge, mit höchster Wahrschein- lichkeit rückfallgefährdet sei. 5.2 Gemäss Auffassung des Beschwerdeführers verlangt das Gesetz für die Annahme von Wiederholungsgefahr, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt habe. Dieses Erfordernis sei vorlie- gend nicht erfüllt, da es keine Hinweise gäbe, wonach der Beschwerdeführer be- reits vor dem Vorfall im Februar 2019 eine ähnliche Tat begangen habe. Die dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfenen Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbeschä- digungen, Drohungen und Tätlichkeiten) seien keine Verbrechen oder schwere Vergehen und damit keine Vortaten i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. Zudem liege 4 der in casu im Vordergrund stehende Brandfall bereits mehrere Monate zurück. Dies spreche gegen die Annahme einer erheblichen Rückfallgefahr. Aus der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer offenbar Stimmen von Leuten wahrnehme, die sich als Wissenschaftler ausgeben würden, lasse sich nichts zur Frage einer Rück- fallgefahr ableiten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer wiederholt glaubhaft erklärt, dass er garantiert nie ein Haus mit Leuten darin anzünden würde. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwer- deführer durch Brandstiftung die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. 5.3 Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerich- tes kann die Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte, d.h. die Spezialprävention, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haft- grund (BGE 135 I 71 E. 2.2; 137 IV 84 E. 3.2). Die Haftanordnung unter diesem Titel verlangt eine ernsthafte und erhebliche Ge- fährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen und schwere Vergehen. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose, wobei ins- besondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die ein- schlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu be- gründen (BGE 135 I 71 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.1). Als weitere Voraussetzung der Präventivhaft verlangt das Gesetz, dass die be- schuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vor- taten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt. Das Gesetz spricht jedoch von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräf- tigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 f.). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des Bundesgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen sogar ausnahmsweise ganz auf das Vortaten- 5 erfordernis verzichtet werden. In diesem Falle wird das Interesse potentieller Opfer am Schutz vor der ernsthaften und konkreten Gefahr schwerer Verbrechen oder Vergehen höher gewichtet als dasjenige der inhaftierten Person. Das Bundesge- richt ist der Auffassung, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13, in: Pra 2011 Nr. 90 E. 3 und 4; Urteile des Bundes- gerichts 1B_254/2012 vom 24. Mai 2012 E. 6.2; 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3). Da die Präventivhaft jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der per- sönlichen Freiheit darstellt, ist ihre Anordnung restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.3, je mit Hinweisen). Insbesondere seine Anwendung auf Ersttäter über den gesetzlichen Wortlaut hinaus muss auf Ausnahmefälle be- schränkt werden. Auf das Vortatenerfordernis darf somit nur dann verzichtet wer- den, wenn von einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit ausge- gangen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2013 vom 20. Au- gust 2013 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 388 vom 25. November 2014 E. 4.3). 5.4 Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer noch nie wegen Brandstif- tung oder ähnlicher Delikte belangt. Er ist hingegen geständig, in einer leerstehen- den Liegenschaft einen Brand gelegt zu haben. Das Geständnis ist ausführlich und detailliert (2. Einvernahme vom 11. Juli 2019 Z. 23 ff.). Die Angaben des Be- schwerdeführers lassen sich mit den Erkenntnissen der Kriminalabteilung der Kan- tonspolizei Bern zum Vorfall vereinbaren (vgl. Berichtsrapport vom 27. April 2019). Das Geständnis ist daher als zuverlässig einzustufen. Der Tatbestand der Brand- stiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer zündete mithilfe von in Ben- zin getränkten Stofflappen einen Getreidehaufen im Dachstock einer Abbruchlie- genschaft an. Der Brand beschränkte sich auf einen Teil des Dachgeschosses. Wie hoch sein Gefahrenpotential gewesen ist, lässt sich dem Rapport nicht entnehmen. Ein in einem leerstehenden Haus entfachtes Feuer ist jedoch nur schwer zu kon- trollieren. Der Beschwerdeführer verliess die Liegenschaft gemäss eigenen Anga- ben unmittelbar nach dem Legen des Brandes und ging nach Hause (2. Einver- nahme vom 11. Juli 2019 Z. 188). Er überliess das brennende Haus somit seinem Schicksal. Wäre das Feuer erst später entdeckt und gelöscht worden, hätte es sich bestimmt schon viel weiter ausgebreitet und dementsprechend höheren Sachscha- den verursacht. Die Brandstiftung, die Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung bildet, ist somit als schweres Verbrechen einzustufen. Damit liegt zumindest eine Anlasstat vor, die das Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllt. Erforderlich ist weiter, dass ähnliche Delikte in der Zukunft ernsthaft zu befürchten sind und deshalb ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit besteht. Zum einen muss somit abgeschätzt werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit weiterer durch den Beschwerdeführer verursachter Brände ist und wie hoch deren Gefähr- dungspotential einzustufen ist. Das Fällen derartiger Prognosen über das künftige 6 Verhalten einer Person ist naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Eine wesentli- che Rolle spielt vorliegend der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers. Bekanntermassen leidet er an einer Schizophrenie und an langjährigem Sub- stanzmissbrauch (Gutachten des behandelnden Arztes Dr. D.________ vom 18. Juli 2019, S. 10; Verfahrensleitender Entscheid der KESB G.________ vom 3. Juni 2016). Selber gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei und anderen Behörden wiederholt an, in seinem Kopf Stimmen von «den Leuten» zu hören. Es handle sich dabei um Wissenschaftler, die über Ultraschall mit ihm kommunizier- ten, ihm Anweisungen geben, ihn unter Druck setzen, quälen und fertig machen würden (Einvernahmen vom 11. Juli 2019, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2018, Nachtrag vom 19. Juli 2019, Auszüge von Facebook-Posts des Beschwerdeführers in den Akten der KESB). Die «Leute» hätten ihm auch gesagt, er solle das Haus anzünden (1. Einvernahme vom 11. Juli 2019 Z. 54). Gemäss Einschätzung von Dr. D.________ fehlt es dem Beschwerdeführer aber an Krank- heitseinsicht. Für ihn seien die Wahrnehmungen und Vorstellungen real, weshalb auch der Wunsch nach einer Behandlung inexistent sei (Gutachten vom 18. Juli 2019, S. 9). Dies zeigt sich auch anhand der vom Beschwerdeführer eigenhändig verfassten Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2019, in der er betont, seine «Verfolger» seien alles andere als eine Wahnvorstellung oder Erfindung von ihm. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich von diesen Stimmen offenbar stark unter Druck setzen und leiten lässt, macht ihn äusserst unberechenbar. Zwar verneint Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 18. Juli 2019 eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Dr. D.________ den Be- schwerdeführer selber nur einmal gesehen hat und seine Beurteilung ansonsten auf die Akten stützt. Es ist deshalb fraglich, ob der Arzt tatsächlich eine zuverlässi- ge Einschätzung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials ab- geben konnte. Auf wesentliche Geschehnisse geht der Arzt gar nicht näher ein. So ist das sich immer weiter zuspitzende Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn von grosser Bedeutung. Der Beschwerdeführer sieht in ihnen offenbar Verbrecher, die zu diesen «Leuten» gehören und eine Bedrohung für ihn darstellen würden. E.________, die im Nachbarhaus einen Pferdereitstall betreibt, reichte zwischen Juli 2018 und Juli 2019 zahlreiche Gefährdungsmeldungen betref- fend den Beschwerdeführer ein und erstattete mehrfach Strafanzeige wegen Haus- friedensbruchs, Beschimpfung, Drohung und Sachbeschädigung. Gemäss ihren Angaben würde der Beschwerdeführer sie ständig beobachten, ihr Grundstück be- treten und sie anstarren, sie anschreien und beschimpfen, immer wieder Face- book-Posts veröffentlichen, in denen er sie und ihre Familie insbesondere als Nazis und Sadisten bezeichnen und sie bedrohen würde. Mit der Zeit habe er begonnen, ihr auch per WhatsApp massiv zu drohen und ihre Kunden zu beschimpfen. Er ha- be Autos zerkratzt und mit Gegenständen nach ihren Kunden geworfen. Weiter ha- be er Steine in Richtung ihres Hauses und auf Autos ihrer Familie geschossen. In jüngerer Zeit habe er ihr wiederholt gedroht, ihre Pferde zu töten, sie zu vergewalti- gen und ihr Haus anzuzünden. Wie die Meldungen zeigen, wurde das feindselige und aggressive Gebaren des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit immer intensi- ver und bedrohlicher. Von anfänglichen Beschimpfungen und Drohungen ging der Beschwerdeführer allmählich zu tätlichem Vorgehen wie dem Werfen mit Steinen 7 über. Teils versuchte er inzwischen auch, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. So gab er selber an, mit Splittern präparierte Äpfel in das Pferdegehege geworfen zu haben (2. Einvernahme vom 11. Juli 2019 Z. 31). Auch gestand er ein, Steine an die Fahrzeuge seiner Nachbarn geworfen zu haben (Einvernahme vom 11. Juli 2019 zu den Anzeigen E.________ Z. 154 ff.). Soweit im Beschwerdeverfahren beurteilbar, erachtet die Beschwerdekammer die Angaben von E.________ als glaubhaft. Gegenüber der Polizei erklärte sie, sie fühle sich in ihrer Existenz be- droht, weil sich das Vorgehen des Beschwerdeführers auch gegen ihre Pensionäre richten würde. Sie selber könne nicht mehr schlafen, da sie nicht mehr wisse, zu was der Beschwerdeführer fähig sei und ob er seine Drohungen wahrmachen wer- de (Einvernahme vom 2. Juli 2019 Z. 73 ff., insbesondere Z. 180 ff. und Z. 257 ff.). Diese Angst scheint nicht unberechtigt, wenn man die Entwicklungen im Verhalten des Beschwerdeführers betrachtet. Mittlerweile lässt er es nicht mehr beim Schrei- ben und Schimpfen bewenden, sondern nimmt auch tätliche Handlungen gegenü- ber Sachen und Tieren vor. Er ging so weit, in einem Haus – wenn auch in einem leerstehenden – einen Brand zu entfachen. Bei all diesen Handlungen scheint er sich von den von ihm mehrfach beschriebenen «Leuten» leiten zu lassen. Zwar versucht er anscheinend, sich teilweise gegen deren Einfluss zur Wehr zu setzten, was aber nicht immer gelingt. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr ohne weite- res auf seine Beteuerungen, er würde niemals Menschen gefährden, vertraut wer- den. Ohne vertiefte psychiatrische Untersuchung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar, zu was sich der Beschwerdeführer von den ihn bedrohenden Stim- men in Zukunft noch veranlassen lässt. Nach dem bisherigen Verlauf der Ge- schehnisse und nach entsprechenden Äusserungen gegenüber E.________ be- steht insbesondere eine mehr als nur hypothetische Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich versucht sein könnte, ihr Haus in Brand zu setzen. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann die Äusserung «Ig ha probiert, öi- ches Huus adszünde.» in der vorliegenden Konstellation durchaus als Drohung in- terpretiert werden, dies wieder zu tun. Vor diesem Hintergrund ist von einem sehr hohen Rückfallrisiko auszugehen. Der erste Brand wurde in einem abbruchreifen Haus gelegt und der Beschwerde- führer gab an, sich vergewissert zu haben, dass dieses leer ist. Auch gemäss Poli- zeibericht scheint keine unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben von Personen bestanden zu haben. Inzwischen liegen aber ernstzunehmende Drohungen des Beschwerdeführers vor, das Haus seiner Nachbarn in Brand zu setzen. Dass eine solche Tat eine massive Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen dar- stellen und hohen Sachschaden verursachen würde, bedarf keiner weiteren Erläu- terungen. Die Freilassung des Beschwerdeführers würde zum jetzigen Zeitpunkt somit ein erhebliches Risiko für die Sicherheit von Drittpersonen darstellen, wel- ches so nicht hingenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es auch ge- rechtfertigt, ausnahmsweise auf das Erfordernis von mindestens zwei einschlägi- gen Vortaten zu verzichten und die bisher einmalige Brandstiftung als Vortat genü- gen zu lassen. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 8 6. Verhältnismässigkeit 6.1 Im Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die Haftanordnung aufgrund seiner psychischen Beschwerden, die sich im Rahmen eines Gefängnisaufenthalts weiter akzentuieren dürften, als unzumutbar. Zudem sei die Untersuchungshaft auch vor dem Hintergrund des angeblichen Anlassdelikts, bei dem weder ein grosser Sach- schaden verursacht, noch Personen gefährdet worden seien, unverhältnismässig. 6.2 Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- haft nur zulässig, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und sie durch die Bedeutung der Straftat gerecht- fertigt wird. Für die Präventivhaft gilt – wie für die übrigen Haftarten –, dass sie nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fort- dauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3). 6.3 So wie der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt sein Verhalten beeinflusst, geht von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter aus. Zwar hat sich diese Gefahr beim Anlassdelikt noch nicht verwirklicht, da damals nur ein verhältnismässig geringer Sachschaden entstanden ist. Wie bereits aufgezeigt, ist aber zu befürchten, dass die Auswirkungen der Tat im Wiederho- lungsfall weit gravierender sein und auch das Leben von Menschen gefährdet wer- den könnte. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Gefängnis nicht der geeignete Ort für ihn ist. Solange sein Gesundheitszustand und die von ihm ausgehenden Gefahren nicht umfassend abgeklärt und eine ge- eignete Behandlung gefunden worden ist, ist die Haft jedoch das einzige Mittel, um die Öffentlichkeit vor solchen Gefahren zu schützen. Die Staatsanwaltschaft ist daran, ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Wie ei- nem Schreiben an die Verteidigung vom 23. Juli 2019 entnommen werden kann, soll sich der Sachverständige bis Ende September 2019 vorgängig zur Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr äussern. Die Staatsanwaltschaft ist folglich bemüht, die notwendigen Abklärungen zeitnah vorzunehmen. Bis diese vorliegen und hoffentlich eine geeignetere Unterbringung für den Beschwerdeführer gefun- den werden kann, ist ihm das Erdulden der Untersuchungshaft zuzumuten. Die notwendige medizinische Versorgung hat ihm das Gefängnis in dieser Zeit von Ge- setzes wegen zur Verfügung zu stellen (Art. 22 des Justizvollzugsgesetzes [JVG; BSG 341.1] und Art. 61 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]). Dies bezieht sich selbstredend auf die körperliche und auf die geistige Gesundheit. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft begrenzt bis am 10. Oktober 2019 als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersu- chungshaft vorliegend erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 8. Gemäss geltender Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen werden die Kos- ten des vorliegenden Entscheides auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Diese sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich aber, die 9 Hälfte der Verfahrenskosten aus der Staatskasse zu nehmen. Somit wird der Be- schwerdeführer im Umfang von CHF 750.00 kostenpflichtig. 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass die Hälfte der anteilsmässigen Entschä- digung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtli- chem und vollem Honorar erstatten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auf- erlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent F.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 7. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11