6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat ausserdem eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erfolgen (Art. 443 ZGB). Der Beschwerdeführer scheint hilfsbedürftig; es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass sein augenfälliges Leiden mit falsch dosierten und/oder nicht (mehr) eingenommenen Medikamenten in Zusammenhang steht. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden mit seiner Sicherheit verrechnet.