310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es sind in keiner Art Tatsachen erkennbar, die auf einen Verdacht einer begangenen Straftat schliessen lassen. Der Inhalt der Beschwerdeschrift erscheint wirr. Eine reale und strafrechtlich relevante Tathandlung ist nicht erkennbar.