3. Mit Anzeige vom 11. Juni 2019 lastete der Beschwerdeführer Personen aus der Nachbarschaft an, ihn nachts am Schlaf zu stören. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Darlegungen des Beschwerdeführers vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht auf eine Straftat zu begründen. Bereits im Jahr 2004 habe er mehreren Personen in der Nachbarschaft angelastet, ihn ihm Schlaf zu stören, ohne in der Lage gewesen zu sein, einzelne Personen zurechenbare strafrechtlich relevante Tathandlungen aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer werde angeraten, ärztliche Hilfe zur Linderung seiner Schlafstörungen in Anspruch zu nehmen.