BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, somit zur Beschwerdeführung legitimiert und auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten wäre (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie nachfolgend gezeigt wird, ist sie nämlich materiell offensichtlich unbegründet.