1. Am 4. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen angeblicher «nächtlicher Schlafstörungen» zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser am 17. Juli 2019 Beschwerde. Am 5. August 2019 zahlte er die mit Verfügung vom 25. Juli 2019 verlangte Sicherheit von CHF 500.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).