7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kanton kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird bestimmt auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird im Verfahren gegen die Beschuldigte wegen betrügerischen Missbrauchs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung als Straf- und Zivilkläger zugelassen.