Das wird denn auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer seine Geschädigtenstellung glaubhaft gemacht und ist als Straf- und Zivilkläger zuzulassen. Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist gutzuheissen.