Vielmehr steht damit eine Umgehung der Schuldpflicht gegenüber allen Arbeitnehmern im Raum, zumal die Beschuldigte aufgrund des Ausgangs des Zivilverfahrens grundsätzlich mit weiteren Verfahren und Zivilansprüchen rechnen musste. 6.4 Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016 an das Konkursamt sind die Arbeitsverträge ab dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2006, die detaillierten Bautagebücher, die Bankauszüge betreffend die bloss teilweisen Überweisungen auf das Lohnkonto sowie alle diesbezüglichen Akten Grundlage der Ansprüche. Die Einreichung der umfangreichen Akten wurde auf erstes Verlangen offeriert.