Ab Anfang 2016 sei die Beschuldigte inaktiv gestellt worden und am 1. November 2016 habe sie über sich den Konkurs erklären lassen. Mit diesem Vorgehen habe die Beschuldigte versucht, ihrer Schulderfüllung zu entgehen. Zwar gehörte der Beschwerdeführer nicht zu den drei anzeigenden Arbeitnehmern. Es scheint aber offensichtlich, dass durch das zur Anzeige gebrachte Vorgehen der Beschuldigten auch weitere Arbeitnehmer als Geschädigte in Frage kommen. Sollten sich die Vorwürfe verdichten, geht es nicht nur um eine Umgehung der Schuldpflicht gegenüber den anzeigenden Arbeitnehmern, die ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht geltend machten.