Im Rahmen der Prüfung der Legitimationsfrage ist nicht schon definitiv über das Bestehen eines (materiellen) Anspruchs zu befinden. Es reicht aus, dass der Beschwerdeführer eine Schädigung glaubhaft macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1). Für die unmittelbare Rechtsverletzung kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen bereits gerichtlich durchgesetzt hatte.