4 anerkannt und entsprechende Verlustscheine ausgestellt worden sind, schliesst entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht per se aus, dass der Beschwerdeführer geschädigt worden ist bzw. Forderungen gegenüber der Beschuldigten bestehen. Es geht in diesem Verfahrensstadium noch nicht um die Beurteilung der Zivilklage, sondern um die Legitimation zur Teilnahme am Verfahren als Privatkläger. Im Rahmen der Prüfung der Legitimationsfrage ist nicht schon definitiv über das Bestehen eines (materiellen) Anspruchs zu befinden.