6. 6.1 Voraussetzung für die Zulassung als Privatkläger im Verfahren gegen die Beschuldigte wegen vorgenannter Delikte ist damit, dass der Beschwerdeführer Gläubiger der Beschuldigten ist, also eine Forderung auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) gegen die Beschuldigte besteht (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 163 StGB).