Der Beschwerdeführer hat erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Schreiben vom 5. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft). Seine Zulassung als Privatkläger hängt somit davon ab, ob er Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, d.h. durch die zur Anzeige gebrachten Tatbestände des betrügerischen Konkurses, evtl. der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. 4.2 Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus.