4. 4.1 Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer hat erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Schreiben vom 5. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft).