Bei dieser Ausgangslage kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer Aufhebung und Rückweisung abgesehen werden (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2 mit weiteren Verweisen). Die Gehörsverletzung wird im Beschwerdeverfahren geheilt, indem dem Beschwerdeführer die Äusserungsmöglichkeit selbst gewährt wurde und die Gehörsverletzung im Dispositiv festgestellt und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019, E. 2.3).