Allerdings erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor der Beschwerdekammer zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Zudem zeigt die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass auch die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts an ihrem Entscheid geändert hätte, weshalb die Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Bei dieser Ausgangslage kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer Aufhebung und Rückweisung abgesehen werden (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2 mit weiteren Verweisen).