u.a. mit Verweis auf BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 136 II 489 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 9.3). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde vor dem Entscheid über seine Nichtzulassung als Privatkläger nicht angehört. Da dieser Entscheid unmittelbar in seine Rechtsstellung eingreift, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor der Beschwerdekammer zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.