3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Frage seiner Berechtigung nicht angehört worden. Die Verfügung leide daher an einem formellen Mangel und sei aufzuheben. 3.2 Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern.