als amtlichen Rechtsbeistand. Staatsanwalt D.________, der mit Verfügung vom 22. Juli 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, beantragte in seiner Stellungnahme vom 5. August 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin der Beschwerdekammer hiess am 15. August 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gut. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 28. August 2019 an den gestellten Anträgen fest.