Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 323 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________ B.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft / unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen betrügerischem Konkurs, evtl. Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 1. Juli 2019 (W 16 330) Erwägungen: 1. Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) vom 1. Juli 2019 wurde B.________ im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (A.________ [nachfolgend: Beschuldigte]) wegen betrügerischem Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nicht als Privatkläger zugelassen und auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wurde nicht eingetreten. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, am 17. Juli 2019 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine Zulassung als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Staatsanwalt D.________, der mit Verfügung vom 22. Juli 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, bean- tragte in seiner Stellungnahme vom 5. August 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin der Beschwerdekammer hiess am 15. August 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren gut. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 28. Au- gust 2019 an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtzulassung als Privatkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Er sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Frage seiner Berechti- gung nicht angehört worden. Die Verfügung leide daher an einem formellen Mangel und sei aufzuheben. 3.2 Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts- stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betrof- fenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der kon- kreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Nach der Recht- sprechung können sodann besonders schwere und offensichtliche Verfahrensmän- gel sogar die Nichtigkeit eines Entscheides begründen. Das gilt insbesondere bei 2 funktioneller oder sachlicher Unzuständigkeit einer Behörde. Eine Gehörsverweige- rung führt in aller Regel aber lediglich zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit eines Entscheides, was insbesondere gilt, wenn die betroffene Person ihre Partei- rechte anderweitig geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2018 vom 12. Juli 2019 E. 4.2 u.a. mit Verweis auf BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 136 II 489 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 9.3). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde vor dem Entscheid über seine Nichtzulassung als Privatkläger nicht angehört. Da dieser Entscheid unmittelbar in seine Rechtsstel- lung eingreift, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor der Beschwerdekammer zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Zudem zeigt die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass auch die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts an ihrem Entscheid geändert hätte, weshalb die Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Bei die- ser Ausgangslage kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von ei- ner Aufhebung und Rückweisung abgesehen werden (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2 mit weiteren Verweisen). Die Gehörsverletzung wird im Beschwerdeverfahren ge- heilt, indem dem Beschwerdeführer die Äusserungsmöglichkeit selbst gewährt wurde und die Gehörsverletzung im Dispositiv festgestellt und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019, E. 2.3). 4. 4.1 Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Der Beschwer- deführer hat erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Schreiben vom 5. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft). Seine Zulassung als Privatkläger hängt somit davon ab, ob er Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, d.h. durch die zur Anzeige gebrachten Tatbestände des betrügeri- schen Konkurses, evtl. der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung un- mittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. 4.2 Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt wer- den, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nach- rangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die nur öffentli- 3 che Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträch- tigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457 mit Hinweisen; sowie zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2). 5. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine ver- mindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Unter der gleichen Voraussetzung wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwer- tet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leis- tung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfal- lende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet wegen Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) bestraft. Geschütztes Rechtsgut dieser Konkursdelikte ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2 mit Verweis auf MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 60 zu Art. 115 StPO). Es handelt sich um konkrete Gefährdungsdelikte. Sie bezwecken den Schutz der Zu- griffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterlie- gende Vermögen des Schuldners (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N.1 zu Art 163 und N. 2 und N. 3 zu Art. 164 StGB). 6. 6.1 Voraussetzung für die Zulassung als Privatkläger im Verfahren gegen die Beschul- digte wegen vorgenannter Delikte ist damit, dass der Beschwerdeführer Gläubiger der Beschuldigten ist, also eine Forderung auf eine Geldzahlung oder Sicherheits- leistung (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) gegen die Beschuldigte besteht (vgl. HAGENSTEIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 163 StGB). 6.2 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 an das Konkursamt meldete der Beschwer- deführer im Konkursverfahren gegen die Beschuldigte den Anspruch auf Auszah- lung der ausstehenden Löhne für die Jahre 2011 bis 2015 im Gesamtbetrag von CHF 181‘151.91 an. Am 20. Februar 2017 teilte das Konkursamt dem Beschwerde- führer mit, dass er seine Eingabe vom 8. Dezember 2016 zurück erhalte. Gestützt auf den Antrag des Konkursamtes habe der Konkursrichter des Regionalgerichts den Konkurs am 17. Januar 2017 mangels Aktiven eingestellt. 6.3 Mit Blick darauf sowie auf den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Betrei- bungsregisterauszug ergibt sich, dass die Forderung des Beschwerdeführers kei- nen Eingang im Konkursverfahren gefunden hat. Allerdings verlangen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung, dass dies der Fall sein muss, um sich als Privat- kläger im Verfahren wegen der Konkursdelikte nach Art. 163 und Art. 164 StGB zu konstituieren. Der Umstand, dass die Forderungen des Beschwerdeführers nicht 4 anerkannt und entsprechende Verlustscheine ausgestellt worden sind, schliesst entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht per se aus, dass der Be- schwerdeführer geschädigt worden ist bzw. Forderungen gegenüber der Beschul- digten bestehen. Es geht in diesem Verfahrensstadium noch nicht um die Beurtei- lung der Zivilklage, sondern um die Legitimation zur Teilnahme am Verfahren als Privatkläger. Im Rahmen der Prüfung der Legitimationsfrage ist nicht schon definitiv über das Bestehen eines (materiellen) Anspruchs zu befinden. Es reicht aus, dass der Beschwerdeführer eine Schädigung glaubhaft macht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1). Für die unmittelbare Rechts- verletzung kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer seine Lohn- forderungen bereits gerichtlich durchgesetzt hatte. Der Beschuldigten wird in der Anzeige vom 16. November 2016 vorgeworfen, dass sie ihren Arbeitnehmern nur einen Bruchteil der geschuldeten Löhne auszahle und Familienzulagen und Kran- kengelder, die sie von der Ausgleichskasse und der SUVA erhalte, nicht an die Ar- beitnehmer weiterleite. Rechtsanwalt Dr. C.________ machte in der Anzeige gel- tend, die Mehrheit der Arbeitnehmer akzeptiere dies um der Möglichkeit der Anstel- lung in der Schweiz willen. Die drei anzeigenden Arbeitnehmer hätten ihre An- sprüche aber gerichtlich geltend gemacht. Als sich im Herbst 2015 ein Obsiegen dieser Arbeitnehmer abgezeichnet habe, habe die Beschuldigte eine neue Gesell- schaft gegründet mit dem identischen Sitz und den identischen Organen. Die Ge- schäftsabwicklung sei von der Beschuldigten auf die E.________ GmbH übertra- gen worden. Ab Anfang 2016 sei die Beschuldigte inaktiv gestellt worden und am 1. November 2016 habe sie über sich den Konkurs erklären lassen. Mit diesem Vor- gehen habe die Beschuldigte versucht, ihrer Schulderfüllung zu entgehen. Zwar gehörte der Beschwerdeführer nicht zu den drei anzeigenden Arbeitnehmern. Es scheint aber offensichtlich, dass durch das zur Anzeige gebrachte Vorgehen der Beschuldigten auch weitere Arbeitnehmer als Geschädigte in Frage kommen. Soll- ten sich die Vorwürfe verdichten, geht es nicht nur um eine Umgehung der Schuld- pflicht gegenüber den anzeigenden Arbeitnehmern, die ihre Ansprüche vor dem Zi- vilgericht geltend machten. Vielmehr steht damit eine Umgehung der Schuldpflicht gegenüber allen Arbeitnehmern im Raum, zumal die Beschuldigte aufgrund des Ausgangs des Zivilverfahrens grundsätzlich mit weiteren Verfahren und Zivilan- sprüchen rechnen musste. 6.4 Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016 an das Kon- kursamt sind die Arbeitsverträge ab dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 20. Ja- nuar 2006, die detaillierten Bautagebücher, die Bankauszüge betreffend die bloss teilweisen Überweisungen auf das Lohnkonto sowie alle diesbezüglichen Akten Grundlage der Ansprüche. Die Einreichung der umfangreichen Akten wurde auf erstes Verlangen offeriert. Dieses Schreiben wurde auch der Staatsanwaltschaft zugestellt. Weiter liess der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 ihn betreffende Akten der SUVA sowie der Berner Frem- denpolizei, enthalten auf zwei CDs, zukommen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 konstituierte sich der Beschwerdeführer als Privatkläger betreffend Straf- und Zivil- punkt und machte Lohnansprüche für die Jahre 2011 bis 2015 im Gesamtbetrag von CHF 181‘151.91 geltend. Dabei verwies er auf die vorgehend eingereichten Dokumentationen. Der Beschwerdeführer behauptet damit, Arbeitnehmer der Be- 5 schuldigten zu sein. Er macht Lohnforderungen geltend und verweist auf verschie- dene Aktenstücke als Anspruchsgrundlagen. Zudem gab er seine Forderungen auch beim Konkursamt an. Zwar liegen den Eingaben keine Arbeitsverträge mit der Beschuldigten bei oder Belege über offene Lohnforderungen. Hinweise, dass für die geltend gemachten Forderungen keine Anspruchsgrundlage in Form eines Ar- beitsvertrages vorhanden ist, bestehen nicht. Das wird denn auch von der Staats- anwaltschaft nicht geltend gemacht. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerde- führer seine Geschädigtenstellung glaubhaft gemacht und ist als Straf- und Zivil- kläger zuzulassen. Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft auch über das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kanton kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers ist für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird bestimmt auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird im Verfahren gegen die Beschuldigte wegen betrügerischen Missbrauchs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung als Straf- und Zivilkläger zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton. 3. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Dr. C.________, wird für das Beschwerdever- fahren eine Entschädigung von CHF 800.00 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - den A.________ - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 12. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 8