8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 300.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Beschwerdeführer.