7. Der Beschwerdeführer kann sich als geschädigte Person nicht auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) berufen, um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 3 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht aus Art. 390 Abs. 5 StPO, zumal es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Kannvorschrift handelt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist folglich abzuweisen.