Die Androhung einer erneuten Betreibung ist ein rechtlich zulässiges Mittel. Auch der Tatbestand der Drohung ist bei dieser Ausgangslage offensichtlich nicht gegeben. 6. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ändern nichts. Selbst wenn sich die Pfändungskosten bzw. bisherigen Kosten als gesetzwidrig erweisen würden, würde dies keine Strafbarkeit des Beschuldigten begründen, da er, wie ausgeführt, auf die 3 Festlegung dieser Kosten keinen Einfluss hatte. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.