Die Forderung gemäss Pfändungsurkunde wurde damit noch nicht vollständig beglichen. Dem Beschuldigten kann folglich auch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Zusicherung, die Betreibung löschen zu lassen, nicht eingehalten. Diese Zusicherung gilt nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Forderung vollständig begleicht (vgl. Mail des Beschuldigten vom 11. April 2019). Vor diesem Hintergrund stellt die erneute Zahlungsaufforderung durch den Beschuldigten weder einen Betrugsversuch noch eine Nötigung dar. Die Androhung einer erneuten Betreibung ist ein rechtlich zulässiges Mittel.