SR 281.35) bestimmt und verfügt hat. Die Erhebung dieser Kosten liegt folglich nicht in der Kompetenz des Beschuldigten, weshalb ihm nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe eigenmächtig ohne Grundlagen Kosten geltend gemacht. Sollte der Beschwerdeführer mit diesen Kosten nicht einverstanden sein, muss er sich mit Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wenden. Gemäss eigenen Angaben bezahlte der Beschwerdeführer der D.________(Behörde) einen Betrag von CHF 1‘318.80. Die Forderung gemäss Pfändungsurkunde wurde damit noch nicht vollständig beglichen.