5. Die Forderung der D.________(Behörde) beläuft sich gemäss Pfändungsurkunde vom 5. November 2018 auf CHF 977.60. Dazu kommen bisherige Kosten von CHF 203.30 sowie Pfändungskosten von CHF 162.90. Dies ergibt eine Gesamtforderung von CHF 1‘343.80. Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten Forderung um Kosten handelt, welche das Betreibungsamt gestützt auf Art. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) bestimmt und verfügt hat.