4. Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Mit Erledigung einer Strafanzeige durch Nichtanhandnahme tritt die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, bevor sie ein Strafverfahren eingeleitet hat. Vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat die Privatklägerschaft demnach keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2018, 6B_1043/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2).