Allerdings ist es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschwerde tatsächlich falsch datiert wurde und die Zustellung der Nichtanhandnahme mehrere Wochen dauerte. Da die Nichtanhandnahme mit normaler Post verschickt wurde, kann weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdekammer beweisen, wann der Beschwerdeführer diese erhalten hat. Diese Beweislosigkeit haben die Behörden zu tragen, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem späteren Fristbeginn und damit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.6). Auf die Beschwerde ist einzutreten.