Nun macht der Beschwerdeführ in seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 aber geltend, seine Beschwerde trage ein falsches Datum. Gemäss seinen Akten habe er die Nichtanhandnahme am 15. Juli 2019 in Empfang genommen, weshalb mit der Postaufgabe am 16. Juli 2019 die Frist gewahrt worden sei. Mit Blick auf das Datum der Nichtanhandnahme scheint eine Zustellung am 15. Juli 2019 eher unwahrscheinlich. Allerdings ist es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Beschwerde tatsächlich falsch datiert wurde und die Zustellung der Nichtanhandnahme mehrere Wochen dauerte.