382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerde trägt das Datum vom 2. Juli 2019 und wurde der Post gemäss Sendungsverfolgung am 16. Juli 2019 übergeben. Daraus lässt sich grundsätzlich schliessen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 2. Juli 2019 von der Nichtanhandnahme gewusst haben musste. Die zehntägige Frist lief demnach am 12. Juli 2019 ab. Nun macht der Beschwerdeführ in seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 aber geltend, seine Beschwerde trage ein falsches Datum.