Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 25. Juli 2019 ein Beschwerdeverfahren und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen. Mit Eingabe vom 26. August 2019 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und macht geltend, die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten zu haben. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).