Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Übergabe Post: 16. Juli 2019) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie sinngemäss die Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 25. Juli 2019 ein Beschwerdeverfahren und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen.