Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 321 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Drohung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. Mai 2019 (BM 19 20429) Erwägungen: 1. Am 27. Mai 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Drohung und Nötigung im Amt nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Übergabe Post: 16. Juli 2019) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung so- wie sinngemäss die Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten. Die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 25. Juli 2019 ein Beschwer- deverfahren und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert zehn Ta- gen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen. Mit Eingabe vom 26. August 2019 liess sich der Be- schwerdeführer vernehmen und macht geltend, die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten zu haben. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerde trägt das Datum vom 2. Juli 2019 und wurde der Post gemäss Sendungsverfolgung am 16. Juli 2019 übergeben. Daraus lässt sich grundsätzlich schliessen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 2. Juli 2019 von der Nichtanhandnahme ge- wusst haben musste. Die zehntägige Frist lief demnach am 12. Juli 2019 ab. Nun macht der Beschwerdeführ in seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 aber gel- tend, seine Beschwerde trage ein falsches Datum. Gemäss seinen Akten habe er die Nichtanhandnahme am 15. Juli 2019 in Empfang genommen, weshalb mit der Postaufgabe am 16. Juli 2019 die Frist gewahrt worden sei. Mit Blick auf das Da- tum der Nichtanhandnahme scheint eine Zustellung am 15. Juli 2019 eher unwahr- scheinlich. Allerdings ist es auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Be- schwerde tatsächlich falsch datiert wurde und die Zustellung der Nichtanhandnah- me mehrere Wochen dauerte. Da die Nichtanhandnahme mit normaler Post ver- schickt wurde, kann weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdekammer beweisen, wann der Beschwerdeführer diese erhalten hat. Diese Beweislosigkeit haben die Behörden zu tragen, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem späteren Fristbeginn und damit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszu- gehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.6). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten als Vertreter der D.________(Behörde) vor, dieser habe eine unzulässige Forderung gegen ihn gel- tend gemacht. Er (der Beschwerdeführer) habe der D.________(Behörde) einen Betrag von CHF 1‘318.80 bezahlt. Damit seien auch die Pfändungskosten bezahlt worden. Gemäss Pfändungsurkunde würden die Pfändungskosten CHF 162.90 be- tragen. Das habe der Beschuldigte gewusst und trotzdem noch einen Betrag von CHF 189.50 eingefordert. Der Beschuldigte habe versucht, ihn zu weiteren Zahlun- gen zu nötigen. Er habe ihm die zugesagte Löschung der Betreibung verweigert und ihm gedroht, erneut eine Betreibung einzuleiten. Dies stelle einen Betrugsver- such sowie eine Drohung und Nötigung im Amt dar. 4. Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Mit Erledigung einer Strafanzeige durch Nichtanhandnahme tritt die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, bevor sie ein Strafverfahren ein- geleitet hat. Vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat die Privatklä- gerschaft demnach keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2018, 6B_1043/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). 5. Die Forderung der D.________(Behörde) beläuft sich gemäss Pfändungsurkunde vom 5. November 2018 auf CHF 977.60. Dazu kommen bisherige Kosten von CHF 203.30 sowie Pfändungskosten von CHF 162.90. Dies ergibt eine Gesamtfor- derung von CHF 1‘343.80. Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beanstandeten Forderung um Kosten handelt, wel- che das Betreibungsamt gestützt auf Art. 1 der Gebührenverordnung zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) bestimmt und verfügt hat. Die Erhebung dieser Kosten liegt folglich nicht in der Kompetenz des Beschuldigten, weshalb ihm nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe eigenmächtig ohne Grundlagen Kosten geltend gemacht. Sollte der Beschwerde- führer mit diesen Kosten nicht einverstanden sein, muss er sich mit Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wen- den. Gemäss eigenen Angaben bezahlte der Beschwerdeführer der D.________(Behörde) einen Betrag von CHF 1‘318.80. Die Forderung gemäss Pfändungsurkunde wurde damit noch nicht vollständig beglichen. Dem Beschuldig- ten kann folglich auch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Zusicherung, die Betreibung löschen zu lassen, nicht eingehalten. Diese Zusicherung gilt nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Forderung vollständig begleicht (vgl. Mail des Beschuldigten vom 11. April 2019). Vor diesem Hintergrund stellt die erneute Zah- lungsaufforderung durch den Beschuldigten weder einen Betrugsversuch noch eine Nötigung dar. Die Androhung einer erneuten Betreibung ist ein rechtlich zulässiges Mittel. Auch der Tatbestand der Drohung ist bei dieser Ausgangslage offensichtlich nicht gegeben. 6. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ändern nichts. Selbst wenn sich die Pfändungskosten bzw. bisherigen Kosten als gesetzwidrig erweisen würden, würde dies keine Strafbarkeit des Beschuldigten begründen, da er, wie ausgeführt, auf die 3 Festlegung dieser Kosten keinen Einfluss hatte. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer kann sich als geschädigte Person nicht auf Art. 6 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) berufen, um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 3 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine öffent- liche Verhandlung im Beschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht aus Art. 390 Abs. 5 StPO, zumal es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Kannvorschrift handelt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 300.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Be- schwerdeführer. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 3. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5