Die hiesigen Gegebenheiten sind nämlich in entscheidender Weise anders gelagert als bei den vom Beschwerdeführer beigezogenen Urteilen des Bundesgerichts BGE 141 IV 87 und 1B_111/2015 vom 20. August 2015 (sowie dem letzterem zugrundeliegenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). Erstens handelt es sich hier entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht um (ähnliche) Delikte von ausreichen-