Demzufolge gebe es selbst wenn die Beschwerdekammer zum Schluss komme, dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in Straftaten verwickelt sein werde, keinerlei Hinweise darauf, dass diese von der notwendigen Schwere seien. Schliesslich müssten für zukünftige Delikte die Anforderungen gemäss Art. 197 StPO hinsichtlich Sachdienlichkeit und Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen gegeben sein. Dies stelle eine Schwierigkeit dar, da es nicht möglich sei, die Umstände künftiger Straftaten vorherzusagen.