Der Beschwerdeführer entgegnet, hinsichtlich der Aufklärung möglicher zukünftiger Delikte komme der Unschuldsvermutung eine besondere Bedeutung zu, da er sich gegen die Anhaltspunkte bisher nicht in einem justizförmigen Verfahren habe wehren können (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Die staatsanwaltschaftliche Behauptung, dass der Beschwerdeführer Teil einer organisierten Gruppierung sei, welche öffentlich zur Aktion vom 5. Dezember 2018 aufgerufen und später dazu aufgerufen habe, weitere Einrichtungen zu blockieren, stelle eine Behauptung dar, welche nicht als bewiesen angesehen werden dürfe.