Vorliegend existierten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, hinsichtlich der Aufklärung möglicher zukünftiger Delikte komme der Unschuldsvermutung eine besondere Bedeutung zu, da er sich gegen die Anhaltspunkte bisher nicht in einem justizförmigen Verfahren habe wehren können (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3).